Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oliro GmbH
Nachfolgende Vertragsbedingungen der Oliro GmbH gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie von Oliro GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1 – Vertragsschluss und Leistungsinhalt
- Angebote von Oliro GmbH erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Prospekte, Rundschreiben, Newsletter und sonstige Produktbeschreibungen sind keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages.
- Der Auftraggeber erhält von Oliro GmbH einen von beiden Seiten unterschriebenen Buchungsauftrag. Mit Zugang dieses beidseitig unterschriebenen Buchungsauftrags beim Auftraggeber kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Oliro GmbH zustande.
- Der Umfang der vertraglichen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt des unterschriebenen
- Oliro GmbH behält sich an sämtlichen von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Konzepten, Angeboten und sonstigen Unterlagen ihre ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung von Oliro GmbH nicht an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen von Oliro GmbH sind diese Unterlagen unverzüglich an Oliro GmbH herauszugeben.
2 – Preise und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, stellt Oliro GmbH dem Auftraggeber monatlich die angefallene Vergütung in Rechnung.
- Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, sind sämtliche Rechnungen von Oliro GmbH innerhalb 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind für Oliro GmbH kosten- und gebührenfrei zu leisten. Wechsel werden von Oliro GmbH nicht als Zahlungsmittel angenommen.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Oliro GmbH nicht bestritten werden.
3 – Mitwirkungs- und Freistellungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere alle in die jeweilige Werbeanzeige einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos etc.) in einer für die Umsetzung durch Oliro GmbH geeigneten Form und Qualität rechtzeitig zu liefern und alle sonstigen für die Leistung von Oliro GmbH erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie Erklärungen zu angeforderten Freigaben von Leistungen unverzüglich abzugeben.
- Um eine aussagekräftige Protokollierung und Auswertung der Aktivitäten und Geschäftsabschlüsse durch Oliro GmbH zu gewährleisten, soll der Auftraggeber Hinweise auf Möglichkeiten zu telefonischen Bestellungen auf das Notwendigste beschränken.
- Für Materialien und Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich weitergehend gegenüber Oliro GmbH, durch die Werbeanzeigen keine gesetzlichen Vorschriften und Verbote, die guten Sitten, Rechte Dritter (wie insbesondere Urheber-, Namens-, Kennzeichen- und Markenrechte, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzrechte etc.) zu verletzen oder straf- oder ordnungswidrigkeiten rechtlich relevante Tatbestände (insbesondere den demokratischen Rechtsstatt gefährdenden, gewaltverherrlichenden, pornographischen oder jugendgefährdenden Inhalts) zu verwirklichen sowie keine Daten oder Datensysteme zu schädigen (insbesondere durch Viren, Trojaner oder sonstige Programme). Oliro GmbH übernimmt ausdrücklich keine entsprechenden Prüfungspflichten. Allerdings ist Oliro GmbH berechtigt, bei Kenntnis von Gesetzes- oder Rechtsverletzung durch die Werbeanzeigen die weitere Erbringung ihrer Leistungen einzustellen.
- Sollten Dritte Oliro GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Oliro GmbH von jeder Haftung freizustellen und die Oliro GmbH dadurch entstandenen Aufwendungen und Schäden, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen.
- Der Auftraggeber hat ihm von Oliro GmbH360 überlassene Listen vergütungspflichtiger Kontakte unverzüglich zu prüfen und das Prüfergebnis Oliro GmbH unverzüglich zurück zu leiten.
4 – Leistungstermine und -hindernisse / Gewährleistung
- Alle Leistungen von Oliro GmbH werden nur im Rahmen der bestehenden betrieblichen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten erbracht. Oliro GmbH verpflichtet sich jedoch, ihre der Leistungserbringung dienenden Einrichtungen funktionsfähig zu halten und sie dem technischen Fortschritt sowie den allgemeinen Marktverhältnissen anzupassen.
- Die Einhaltung vereinbarter Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Daten und Materialien (Texte, Bilder, Logos etc.) sowie bei der Nutzung von Datendiensten das Bereithalten und die fehlerfreie Funktion zum Datenempfang benötigter Einrichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich etwaige vereinbarte Leistungstermine angemessen; dies gilt nicht, wenn Oliro GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
- Leistungsunterbrechungen oder –verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die Oliro GmbH ihre Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, ohne dass Oliro GmbH ein Verschulden trifft, und die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und in dem Umfang ihrer Wirkung die Leistungsverpflichtung von Oliro GmbH. Dies gilt auch, wenn Oliro GmbH sich bereits im Lieferverzug befindet. Ereignisse in dem vorbezeichneten Sinn sind etwa Streik und Aussperrung, Katastrofenfälle, technische Ausfälle bei anderen Betreibern von Telekommunikationsanlagen, -übertragungswegen oder –netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Feuer, Naturkatastrophen, Gewaltakte Dritter, die missbräuchliche, insbesondere übermäßige Inanspruchnahme der Dienste von Oliro GmbH, das Auftreten von Computerviren sowie behördliche Eingriffe. Soweit Oliro GmbH sich zur Erbringung eigener Leistungen Dritter bedient, steht die Leistungspflicht von Oliro GmbH unter dem Vorbehalt, dass der vertraglich verpflichtete Dritte richtig und rechtzeitig leistet; ist dies nicht der Fall, wird Oliro GmbH den Auftraggeber unverzüglich informieren.
- Führen Ereignisse im Sinne des vorstehenden Absatzes 3. zur vorrübergehenden Unmöglichkeit oder zu einer vorrübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der aufgrund von zeitlich befristeten Verträgen zu erbringenden Leistungen, so kann die Oliro GmbH durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber für die Zeit ab Eintritt des Ereignisses bis zum Ende der Unmöglichkeit oder erheblichen Beeinträchtigung den Vertrag ruhend stellen, wenn dies dem Auftraggeber wirtschaftlich zumutbar ist. Die Laufzeit des befristeten Vertrages verlängert sich in diesem Fall um die Dauer seines Ruhens. Oliro GmbH und Auftraggeber sind für die Zeit des Ruhens von ihren gegenseitigen Leistungspflichten befreit.
- Ist einer der Vertragsparteien während der Dauer des Leistungshindernisses ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, ist diese Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Oliro GmbH übernimmt keine Gewähr, dass mittels der Leistung von Oliro GmbH bestimmte Mindestumsätze erzielt werden.
5 – Haftung
- Oliro GmbH haftet für jede fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten (Kardinalpflichten), insbesondere von Pflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet würde, wesentliche Rechte des Auftraggebers oder wesentliche Pflichten von Oliro GmbH ausgehöhlt würden und von Pflichten, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst möglich wird.
- Im Übrigen haftet Oliro GmbH lediglich für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Oliro GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für sämtliche Fälle von Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, deliktischen Ansprüchen sowie des Verschuldens bei Vertragsschluss.
- Die Haftung von Oliro GmbH auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn Oliro GmbH haftet wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Kardinalpflichten (siehe dazu Ziff. 1) oder wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Oliro GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Oliro GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstiger Produzentenhaftung haftet. Sie gelten weiter nicht bei einer Haftung, die auf einer von Oliro GmbH übernommenen Garantie oder einem Beschaffungsrisiko von Oliro GmbH beruht, sowie bei einer Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht, soweit Oliro GmbH Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießt.
- Texte, Vorlagen, Bildmaterial, Dateien, die der Auftraggeber Oliro GmbH im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen zur Verfügung stellt, werden von Oliro GmbH nicht auf ihre lizenzrechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit geprüft. Insoweit liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit ausschließlich beim Auftraggeber. Eine Haftung übernimmt Oliro GmbH insoweit ausdrücklich nicht.
6 – Vertraulichkeit
- Der Auftraggeber hat jegliche Information, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Oliro GmbH erhält und die entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet ist oder ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis von Oliro GmbH darstellt, vertraulich zu behandeln. Er wird diese Information intern nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen. Dabei hat der Auftraggeber sicher zu stellen, dass diese Mitarbeiter denselben Vertraulichkeitsregelungen unterworfen werden, wie dies der Auftraggeber gegenüber Oliro GmbH ist.
- Auf Anforderung von Oliro GmbH sind alle von Oliro GmbH stammenden Informationen – soweit vorhanden einschließlich vom Auftraggeber erstellter Kopien oder Sicherungen – unverzüglich an Oliro GmbH zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
- Sofern über die Einstufung von Informationen als „vertraulich“ oder als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Oliro GmbH Unklarheiten bestehen, ist der Auftraggeber vor Verwendung der Informationen verpflichtet, die Einstufung mit Oliro GmbH zu klären.
7 – Allgemeine Bestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen nicht berührt. Auftraggeber und Oliro GmbH sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
- Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Oliro GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
- Für alle gegenseitigen Ansprüche aus der Vertragsbeziehung zwischen Oliro GmbH und dem Auftraggeber wird als ausschließlicher Erfüllungsort Nürnberg vereinbart.
- Soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten aus vermögensrechtlichen Ansprüchen zwischen Oliro GmbH und dem Auftraggeber als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg vereinbart, sofern kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Oliro GmbH steht es allerdings frei, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.